Jobben
INFORMATIONEN ZUM JOBBEN ALS STUDIERENDE
Jahreseinkommensgrenzen und Freibeträge
Euer Netto-Einkommen darf im Jahr 9.744 € plus 1000 € Werbungskostenpauschale nicht überschreiten, ansonsten müsst ihr alles, was ihr darüber hinaus verdient, versteuern. Hinzu kommen zum Beispiel Freibeträge für Alleinerziehende, die nur mit ihren Kindern zusammenleben (4.008 Euro pro Jahr). Nicht einkommensteuerpflichtig sind zudem Zuschläge für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit. Um keine Abzüge bei der BAföG-Förderung zu erleiden, dürfen 5.421,84 € brutto in 12 Monaten dazuverdient werden. Diese Summe ist unabhängig von der Höhe der tatsächlichen BAföG-Förderung. Der Gesetzgeber geht in seiner unendlichen Güte davon aus, dass eure Eltern den tatsächlichen Betrag (im schlimmsten Fall ein feuchter Händedruck deines Sachbearbeiters) auf den Höchstsatz aufstocken. Schön wär´s! Mehr zu Freibeträgen bei BAföG findest du hier.
Allerdings: Das Einkommen in der Erstausbildung(!) wird beim Kindergeld nicht mehr angerechnet.
Minijob & Midijob
Minijob:
Ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis, auch „Mini-Job“ genannt, liegt vor, wenn ein Job mit regelmäßig maximal 450 € Verdienst im Monat angetreten wird. Steuern und die meisten Sozialabgaben entfallen hier für euch, der Arbeitgeber führt im gewerblichen Bereich einen pauschalen Betrag an die „Mini-Job-Zentrale“ ab. Ihr könnt euch vom Rentenversicherungsbeitrag (3,6%) befreien lassen.
Wenn das Einkommen insgesamt nicht 450 € übersteigt können auch mehrere Beschäftigungen kombiniert werden. Überschreiten zwei nebeneinander ausgeübte für sich nicht versicherungspflichtige Beschäftigungen insgesamt die 450-€-Grenze, so werden beide Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig. Ihr dürft aber neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine weitere Beschäftigung als Mini-Job ausüben.
Midijob:
Oberhalb der Grenze der Werkstudentenregelung (> 20 Stunden/ Woche) müssen alle Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Bei einem Verdienst zwischen 451 € – 1.300 € (Gleitzone) handelt es sich um einen Midi-Job. In diesem Fall steigen die Sozialversicherungsbeiträge mit steigendem Einkommen linear an. Die vollen Beiträge werden erst ab einem Einkommen über 1.300 € fällig.
Kurzfristige Beschäftigung
Innerhalb von 12 Monaten dürft ihr im Rahmen einer „kurzfristigen Beschäftigung“ höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage arbeiten. Die Höhe eures Einkommens spielt dabei keine Rolle, außer natürlich im Hinblick auf die Jahreseinkommensgrenze/ Freibeträge. Dieser Job ist weder sozialversicherungspflichtig, noch wird er auf euren eventuell schon bestehenden 450-€-Job angerechnet. Ihr seid natürlich steuerpflichtig (elektronische Lohnsteuerkarte!), bekommt die ganzen Steuern aber bei Nichtüberschreitung des Jahresfreibetrags im Rahmen des Steuerausgleichs zurück.
Achtung: Die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen wurden für die Zeit vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 auf vier Monate oder 102 Arbeitstage angehoben.
Werkstudentenregelung
Übersteigt das Einkommen 450 € oder geht die Beschäftigung über eine kurzfristige Beschäftigung hinaus, müssen – solange die wöchentliche Arbeitszeit unterhalb von 20 Stunden liegt – nur Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden. Das heißt, man muss in erster Linie StudentIn sein.
Ausnahmen:
Wenn abends, nachts oder überwiegend am Wochenende gearbeitet wird, kann die Stundenzahl überschritten werden, wenn das Studium zeitlich im Vordergrund steht.
Wenn innerhalb eines Jahres mehrere von vorn herein befristete Beschäftigungsverhältnisse (jeweils unter 2 Monaten Dauer) bestanden haben, die mehr als 20 Wochenstunden Arbeitszeit umfassten, dann sind diese auch versicherungsfrei, falls sie in der Vorlesungszeit liegen. Insgesamt dürfen aber nicht mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) pro Jahr an Beschäftigung (vom Umfang über 20 Wochenstunden) zusammenkommen. Der Jahreszeitraum wird als Rückschau vom Ende der zu beurteilenden Beschäftigung aus gebildet.
In der gesamten vorlesungsfreien Zeit können Studierende mehr als 20 Wochenstunden arbeiten, wenn sie die 26 Wochen im Jahr nicht übersteigen.
Während u.a. einer Beurlaubung/ Teilzeitstudium/Fernstudium/nach der Abschlussarbeit kann die Werkstudentenregelung in der Regel nicht angewendet werden.
Honorar- und Werkvertrag
Studierende können ihr Geld auch in nicht dienstvertraglicher Form verdienen:
Ein Honorarvertrag kann nur zwischen dir als Einzelunternehmen oder freie MitarbeiterIn und einem Unternehmen geschlossen werden. Du arbeitest also als Selbständige:r.
Das heißt, dass du nicht als ArbeitnehmerIn mit einem Arbeitsvertrag und den darin enthaltenen Regelungen zu Urlaub, Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall usw. angestellt bist. Der Auftraggeber zahlt auch keine Beiträge in die Sozialversicherung. Um die Krankenversicherung und um Zahlungen im Alter musst du dich selbst kümmern. Der Honorarvertrag verpflichtet den Auftraggeber erst mal nur zur Zahlung eines Honorars. Grundlage für den Honorarvertrag kann insoweit auch ein Werkvertrag sein.
Beim Werkvertrag verpflichtest du dich, ein Werk herzustellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Erstellung des Werks einen Werklohn zu entrichten. Dieser ist fällig nach Abnahme des Werks. Beim Werkvertrag trägst du das Risiko, dass der vereinbarte Erfolg tatsächlich erreicht wird. Leider entfallen für dich Urlaubs- und Krankengeld. Honorar sowie Vertragsbedingungen müssen selbst ausgehandelt werden.
Arbeitsvertrag
Jedes Arbeitsverhältnis kommt in Form eines Arbeitsvertrages zu Stande, und hier gilt es gerade bei kürzeren Beschäftigungsverhältnissen auf einiges zu achten:
Nach dem „Nachweisgesetz“ hat jeder das Recht, spätestens einen Monat nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen zu erfahren. Darunter fallen unter anderem die Höhe des Arbeitsentgelts, Arbeitszeit, allgemeine Tätigkeitsbeschreibung, Hinweise auf Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, Dauer der Beschäftigung, Kündigungsfristen und Arbeitsort.
Jedenfalls sollte darauf geachtet werden, zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu bestehen, in welchem die wesentlichen Vertragsbedingungen festgelegt sind, weil es immer wieder zu Streitigkeiten über Lohnhöhe, Aufgaben, Kündigungsfristen, Urlaubsanspruch und Ähnliches kommt, in denen man häufig selbst beim Weg zum Arbeitsgericht „den Kürzeren zieht“, weil es an Schriftlichem fehlt.
ELStAM
ELStAM bedeutet Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale und ersetzt die alte Lohnsteuerkarte.
Alle lohnsteuerrelevanten Merkmale werden in einer zentralen Datenbank (beim Bundeszentralamt für Steuern) gespeichert. Als Arbeitnehmer gibt man nur noch seine 11-stellige Identifikationsnummer (nicht mit der normalen Steuernummer verwechseln) beim Arbeitgeber ab, der dann wiederum alle relevanten Merkmale abrufen kann.
Um die ELStAM gibt es viel Kritik: Viele befürchten Datenmissbrauch, organisatorische Belastungen und Intransparenz.
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